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envos GmbH & Co KG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERBRAUCHER

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Leistungen, Lieferungen und Angebote erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sowie etwaiger gesonderter vertraglichen Vereinbarungen. Ebenso gelten diese Geschäftsbedingungen auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Verbraucher, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Verbrauchers werden außer bei unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung nicht anerkannt.

(2) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind gem. § 13 BGB natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(2) Die vom Verbraucher unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot, das wir innerhalb von zwei Wochen (schriftlich) annehmen können. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung - etwa nach Prüfung der Bonität des Verbrauchers - abzulehnen.

(3) Die Entgegennahme der telefonischen Bestellung bzw. die Zugangsbestätigung stellt keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Eine Bestellung gilt nur dann als solche, wenn von uns ausdrücklich schriftlich als solche erklärt.

(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Verbraucher wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und bekommt die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.

 

(5) Mündliche Vereinbarungen oder Abreden mit unseren Mitarbeitern sind nur dann bindend, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragsersteilung dem Verbraucher überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Wir verpflichten uns, personenbezogene Daten und Informationen des Verbrauchers nur zu erfassen und verarbeiten, soweit dies für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlich ist.

§ 4 Widerruf und Rücktritt

(1) Der Widerruf eines bereits erteilten Auftrags durch den Verbraucher ist unzulässig.

(2) Tritt der Verbraucher von einem gültigen Auftrag weniger als 4 Wochen vor dem geplanten Liefermonat zurück, können dem Verbraucher 5% vom Auftragswert berechnet werden. Bei einem Rücktritt des Verbrauchers von einem gültigen Auftrag weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Liefermonat, können dem Verbraucher 10% vom Auftragswert berechnet werden.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten „ab Lager“ zuzüglich der am Tag der Auslieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ohne Montage und ohne Verpackungs- und Transportkosten, diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Dies werden wir dem Verbraucher auf Verlangen nachweisen. Der Verbraucher ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Ablieferung nicht nur unerheblich überschreitet und die Erhöhung mehr als 5 % der Entgeltzahlung beträgt.

(3) Die Zahlung der Rechnung hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist grundsätzlich nicht möglich. Wechsel werden zur Zahlung nicht akzeptiert. Diskont- und Einzugsspesen, Protestkosten gehen zu Lasten des Verbrauchers.

(4) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Verbrauchers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Verbraucher über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(5) Erstbestellungen werden nur gegen Vorkasse abgewickelt. Anfallende Gebühren des internationalen Zahlungsverkehrs trägt komplett der Verbraucher.

(6) Unsere Rechnungen sind unmittelbar nach deren Erhalt vom Verbraucher zu zahlen. Wird die Rechnung nicht innerhalb von 14 Tagen bezahlt, gerät der Verbraucher automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. In diesem Fall können Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Verbraucher die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht, oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§ 6 Aufrechnung und Zurückhaltungsrechte

Dem Verbraucher steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Verbraucher nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Liefer-/Leistungszeit, Lieferbedingungen und Unmöglichkeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Verbrauchers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

(2) Die Lieferfristen sind eingehalten

a, bei geschuldeter Montage mit Abnahmereife der Leistung

b, bei der Bringschuld mit Übergabe

c, in sonstigen Fällen, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde (Lieferung ab Werk).

(3) Kommt der Verbraucher in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Verbraucher bleibt es seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Verbraucher über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

(4) Angaben über Liefertermine sind, wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, nur annähernd und unverbindlich. Liefer- und Leistungsverzug (bis zu ?? Monaten) berechtigt den Käufer nicht, Schadensersatz geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Verbraucher nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Verbraucher hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigten.

Oder:

(6) Kommen wir bei ausdrücklich verbindlich festgelegten Lieferterminen in Verzug, kann der Verbraucher – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht unsererseits auf zumindest grober Fahrlässigkeit.

(7) Der Verbraucher kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Der Verbraucher kann darüber hinaus zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teils der bestellten Ware unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ansonsten hat der Verbraucher den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt im Fall unseres Unvermögens.  Treten die Unmöglichkeit/Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Verbraucher für diese Umstände verantwortlich, bleibt er zu Gegenleistung verpflichtet.

(8) Im Falle eines erteilten Auftrags auf Abruf erfolgt die Lieferung nach Abruf durch den Verbraucher. Der Abruf muss innerhalb von 3 Monaten nach Auftragsbestätigung durch den Verbraucher erteilt werden. Waren, die nicht innerhalb dieser Frist abgerufen sind, können dem Verbraucher in Rechnung gestellt werden.

(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Verbrauchers wegen Lieferverzug bleiben unberührt.

(10) Die Art der Beförderung, der Transportweg, Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs/Frachtführers, sowie die Verpackung sind unserer Wahl überlassen, soweit nicht anderweitig vereinbart. Dies geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt.

§ 8 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Verbraucher über.

(2) Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Verbraucher darf die Abnahme auch bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

(3) Verzögert sich die Lieferung bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die dem Verbraucher zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Liefer- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Verbraucher über.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Verbraucher zumutbar. Teilgelieferte Ware kann unmittelbar nach Auslieferung in Rechnung gestellt werden.

§ 9 Montage

(1) Wenn Montage durch uns vereinbart ist, hat der Verbraucher für eine ungehinderte Einbringung aller von uns zu liefernder Waren und für einen ungehinderten Zugang zum Objekt, an dem die Montageleistung zu erbringen ist, zu sorgen.

(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Verbraucher die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Verbraucher ist für Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind, zuständig

(4) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Verbraucher in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

(5) Erhält der Verbraucher eine mangelhafte Montageanleitung, so sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, wenn der Mangel der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Weitere Gewährleistungspflichten wegen etwaiger mangelhafter Montageanleitungen sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen ausgeschlossen.

§ 10 Konstruktionsänderungen

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.

(2) Der Verbraucher ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen hat der Verbraucher einen Nachweis über einen gültigen Abschluss der Versicherung vorzulegen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht gleichzeitig Rücktritt vom Vertrag.
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Verbraucher diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

(3) Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren jederzeit zurückzufordern, wenn uns bekannt wird, dass der Verbraucher Zahlungsschwierigkeiten hat, Vergleichsantrag stellt, ein Moratorium mit den Gläubigern anstrebt, in Konkurs/Insolvenz geht oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

(4) Der Verbraucher hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaiger Beschädigung oder Vernichtung der Ware zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Verbraucher für den uns entstandenen Ausfall. Einen eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Verbraucher unverzüglich mitzuteilen.

(5) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Verbraucher eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung sowie eine Weiterveräußerung der Kaufsache nicht gestattet

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Verbraucher wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(7) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Verbrauchers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verbraucher uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Verbraucher verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(8) Im Falle, dass der Verbraucher eine Pflicht nach vorstehenden Ziffern verletzt, sind wir berechtigt, zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

(9) Der Verbraucher tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(10) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Verbrauchers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 12 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.

(2) Offensichtliche Mängel sind vom Verbraucher innerhalb von 4 Wochen ab Gefahrenübergang schriftlich uns gegenüber zu rügen.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei nicht offensichtlichen Mängeln beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

(4) Mängel in einem Teil der Lieferung berechtigen den Verbraucher nicht, die gesamte Ware zu beanstanden.

(5) Wir behalten uns das Recht vor, Mängel von den die Ware betreffenden Herstellern prüfen zu lassen und im Falle einer berechtigten Rüge die Schadensersatzabwicklung an den jeweiligen Produkthersteller abzutreten bzw. weiterzuleiten. Im Falle unberechtigter Rügen, die zu einer Nachuntersuchung der Ware geführt haben, können die Kosten der Untersuchung beim Verbraucher geltend gemacht werden.

(6) Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Eine Nacherfüllung gilt erst mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder  haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Verbraucher nach seiner Wahl Minderung verlangen oder Rücktritt vom Vertrag erklären.  Bei einem unerheblichen Mangel steht dem Verbraucher lediglich das Recht auf Minderung zu.

(7) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Verbraucher nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Verbraucher das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

(8) entweder:

Garantien erhält der Verbraucher durch uns nicht. Herstellergarantien/Leistungszusagen bleiben hiervon unberührt, durch die wir jedoch nicht über die Gewährleistungszeit hinaus verpflichtet werden.

oder:

Für zusätzliche Beschaffenheitsgarantien/Leistungszusagen und Gewährleistungsfristen durch Bedingungen von Herstellern werden wir nicht über unsere Gewährleistung hinaus verpflichtet. Rechte aus derartigen Garantieerklärungen/Zusagen stehen dem Verbraucher nach Ablauf unserer Gewährleistungszeit nur gegenüber dem Verwender dieser Bedingungen zu.

(9) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verbraucher Schadensersatz-ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen

(10) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(11) Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(12) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(13) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Verbraucher oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern nicht von uns zu verantworten. Bessert der Verbraucher oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderung oder Nachbesserung unserer Ware.

(14) Die Gewährleistungspflicht beträgt

a, bei neuen beweglichen Sachen außer Baumaterialien 2 Jahre

b, bei gebrauchten beweglichen Sachen außer Baumaterialien 1 Jahr

c, bei (sofern eingebauten) neuen Baumaterialien 5 Jahre

d, bei (sofern eingebauten) gebrauchten Baumaterialien 1 Jahr

gerechnet ab Gefahrenübergang.

Diese Fristen gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 13 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 12 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf  Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Verbraucher anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 14 Softwarenutzung

(1) Soweit zu unseren Leistungsverpflichtungen auch die Lieferung von Software gehört, wird dem Verbraucher ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

(2) Der Verbraucher darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§ 69 a ff. Urhebergesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode an den Quellcode umwandeln. Der Verbraucher verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright und Vermerke - nicht zu entfernen und ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht zu verändern.

(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben bei uns sowie dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

(4) Die Lieferung von Software beinhaltet nicht deren Installation, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

§ 15 Sonstiges

(1) Sollte der Verbraucher nicht im Besitz unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen sein, so ist er verpflichtet, diese bei uns anzufordern. Andernfalls kann er sich nicht darauf berufen, dass ihm die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bekannt sind.

(2) Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verbraucher und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Verbrauchers, für Klagen des Verbrauchers ausschließlich unser Sitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gesetzlich zulässigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommen, bzw. diese Lücke ausfüllen.

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